Beitragsordnung

Beitragsordnung der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. vom 16. Januar 2017 (pdf)

 

§ 1 Allgemeines

  1. Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung hat der Vorstand hat am 16.01.2017 diese Beitragsordnung beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung wird an alle Mitglieder bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
  3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittsbestätigung ausgehändigt, und sie ist damit auch für Neumitglieder verbindlich.

§ 2 Fälligkeit, Zahlungsweise

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 15. Januar jeden Jahres fällig.
  2. Bei einem Vereinsbeitritt während des Jahres bis zum 30.06. des Jahres wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag innerhalb eines Monates fällig. Beim Beitritt ab 01.07.  des Jahres wird der hälftige Beitrag innerhalb eines Monats fällig.
  3. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
  4. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventueller Rücklastschriften entstehenden Kosten.
    Bei Rücklastschriften mangels Deckung oder geändertem oder erloschenem Konto kann zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,– EUR erhoben werden.
    Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto geändert oder erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis zum Fälligkeitstermin auf das Beitragskonto des Vereins. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weitere Aufforderung in Zahlungsverzug.
  6. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 3 Beiträge

Es gelten folgende Jahresmitgliedsbeiträge:

  • Einzelpersonen: 30 EUR
  • Vereine und Bürgerinitiativen: 110 EUR
  • Gebietskörperschaften:
    bis 5.000 Einwohner: 300 EUR,
    von 5.001 bis 20.000 Einwohner: 400 EUR,
    von 20.001 bis 50.000 Einwohner: 500 EUR,
    über 50.000 Einwohner: 750 EUR

Für die Beitragshöhe ist die jeweils letzte, zum 31.12. eines Jahres amtlich ermittelte Einwohnerzahl maßgebend.

§ 4 Vereinskonto

Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig:

Sparkasse Koblenz
IBAN DE04 5705 0120 0000 2331 06
BIC MALADE51KOB

Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.