Satzung

Achtung: Auf der Mitgliederversammlung am 7.10.2018 wurde die Satzung geändert.

§ 2 Nr. 3 der Satzung bekommt folgenden Text:
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, die ähnliche Ziele verfolgen,
  • Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm.

§ 12 Nr. 2 der Satzung bekommt folgenden Text:
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Durchsetzung des Schutzes der Güter des § 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).

§ 8 Nr. 5 der Satzung wird § 8 Nr. 6.
§ 8 Nr. 6 der Satzung bekommt folgenden Text:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Personen haben jeweils eine Stimme, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben drei Stimmen. Mehrfachstimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Unbeschadet einer Vertretungsmöglichkeit bei korporativen Mitgliedern ist eine Übertragung des Stimmrechtes nicht zulässig.

Der bisherige § 8 Nr. 6 wird § 8 Nr. 7.
In § 8 der Satzung wird Nr. 3 nach Nr. 4 verschoben und eine neue Nr. 3 eingefügt.

§ 8 Nr. 3 der Satzung lautet: 
Die Jahresrechnung wird von Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 9 Nr. 3 der Satzung behält nach Streichung des Förderbeirats nur noch folgenden Text:
Der Vorstand wird erweitert durch den Kassenwart und bis zu sieben Beisitzern.

Hier geht es zur Synopse der Satzung


Satzung der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm (vom 7.10.2018)

eingetragen in das Vereinsregister VR 36389 B Nr. 2 am 3.1.2019 (Amtsgericht Charlottenburg)

Hier der Text der Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Durchsetzung des Schutzes der Güter des § 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).
  2. Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch Schienenverkehr hervorgerufenen störenden, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Geräuschimmissionen zu reduzieren und den Bürger hiervor zu schützen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, die ähnliche Ziele verfolgen,
    • Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm.
  4. Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei von politischer und konfessioneller Einflußnahme.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Erreichung des in § 2 festgelegten Zieles hat und bereit ist, dieses Ziel zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen.
  2. Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, sofern sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, oder wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht vereinbar oder geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 6 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 7 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung auf dem Zustellungsweg einer E-Mail oder per einfachem Brief einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand.
  3. Die Jahresrechnung wird von Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Personen haben jeweils eine Stimme, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben drei Stimmen. Mehrfachstimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Unbeschadet einer Vertretungsmöglichkeit bei korporativen Mitgliedern ist eine Übertragung des Stimmrechtes nicht zulässig.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. und der oder dem 2. Vorsitzenden; beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird erweitert durch den Kassenwart und bis zu sieben Beisitzern.
  4. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu bestellen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 10 Wahl des Vorstandes

     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen werden.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder in Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren gefasst.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Durchsetzung des Schutzes der Güter des § 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).
  3. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand.
  4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Solange die Eintragung in das Vereinsregister noch nicht vollzogen ist, gilt noch die bisherige Satzung der BVS gemäß Eintragung im Vereinsregister vom 06.02.2018 (pdf)