24. Oktober 2017
Am 12. Oktober 2017 wurde in Berlin das vom Bundesland Hessen in Auftrag gegebene Gutachten zur Berücksichtigung eines Maximalpegels bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm in der Nacht der Öffentlichkeit vorgestellt.
Die Verfasser kommen darin zu dem Ergebnis, dass Bahnanlieger derzeit vor den gesundheitsschädlichen Auswirkung von Schienenlärm nur ungenügend geschützt werden, weil bei der Bemessung der Schutzvorkehrungen nur ein theoretischer „Mittelungspegel“ herangezogen wird, aber Schlafstörungen durch die Spitzenpegel vorbeifahrender Güterzüge nur unzureichend berücksichtigt werden. Die Gutachter halten daher eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften für unerlässlich.
Da die vom Schienenverkehrslärm ausgehenden Gesundheitsgefahren durch dieses Gutachten erneut wissenschaftlich bewiesen wurden, nahm dies die BVS zum Anlaß, alle politischen Entscheidungsträger und vor allem die „Jamaika“-Koalitionsfraktionen in spe in einer Pressemitteilung aufzufordern, sich diesen Erkenntnissen nicht weiter zu verschließen, sondern in der Koalitionsvereinbarung erstmals ein umfassendes Schutzkonzept gegen Bahnlärm niederzulegen, damit in der neuen Legislaturperiode
der Zielwert der WHO von 40 dB(A) nachts, außen, als Lärmgrenzwert gesetzlich verankert wird,
ein Rechtsanspruch aller Anlieger von Bestandsstrecken auf Lärmsanierung begründet wird, die Lärmsanierungszielwerte auf die Vorsorgewerte der Verkehrslärmschutzverordnung herabgesetzt und die Lärmsanierungsmittel im Haushalt vervielfacht werden, damit die Lärmsanierung innerhalb längstens 10 Jahren vollständig abgeschlossen werden kann,
die bereits in der vorigen Koalitionsvereinbarung versprochene Gesamtlärmbetrachtung in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird,
ein Spitzenpegelkriterium in die Verkehrslärmschutzverordnung eingeführt wird, damit Schlafstörungen der Bahnanlieger sicher vermieden werden,
alle Lärmschutzmaßnahmen künftig nicht nur nach rechnerischer, sondern ergänzend auch nach messtechnischer Ermittlung der Immissionen bemessen werden,
gesetzlich festgelegt wird, dass die Kosten für den dauerhaften Unterhalt und die Erneuerung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes künftig vollständig vom Vorhabenträger zu entschädigen sind,
in der LuFV III ein lärmminimierender Bau und Unterhalt von Bahnstrecken als Voraussetzung für eine Finanzierung durch Bundesmittel vereinbart wird,
ein Anspruch auf Lärmvorsorge bei jeder Art baulicher oder signaltechnischer Ertüchtigung einer Strecke gesetzlich normiert wird,
der „übergesetzliche Lärmschutz“ gemäß dem TEN-T-Beschluss des Bundestags gesetzlich normiert wird und
an Bestandsstrecken und bei Änderung einer Strecke die gleiche Schutzhöhe gegen Erschütterungen gewährt wird wie an Neubaustrecken sowie ein „Erschütterungssanierungsprogramm“ nach dem Vorbild des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms des Bundes eingerichtet wird.
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