12. Januar 2017
Das Eisenbahn-Bundesamt hat den Teil A des Lärmaktionsplanes unter Beteiligung der Öffentlichkeit fertiggestellt und veröffentlicht. Insgesamt sind in der ersten Phase ca. 38.000 Beteiligungen eingegangen.
Am 24. Januar 2018 beginnt die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Bis zum 7. März 2018 wird die Öffentlichkeit die Gelegenheit haben, sich an der Überprüfung des Lärmaktionsplanes Teil A zu beteiligen. Der daraus hervorgehende Lärmaktionsplan Teil B wird Mitte des Jahres 2018 veröffentlicht. Der Teil A und Teil B ergeben zusammen den Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken.
Der VGH Hessen hat sich in seinem Urteil v. 26.10.2017, Az.: 9 C 873/15.T, ausführlich mit der Rechtswirkung von Lärmaktionsplänen befasst. Nach Auffassung des VGH Hessen entfalten Lärmaktionpläne keine Außenwirkung, sondern die in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen sollen demnach nur verwaltungsinterne Bindung entfalten und nur mit dem Eingriffsinstrumentarium des BImschG oder dem anderer Rechtsvorschriften durchgesetzt werden können (UA Rn. 22).
Lärmaktionspläne entfalteten nach Auffassung des VGH Hessen auch keine drittschützende Wirkung, die eine Klagebefugnis durch Lärmbetroffene begründen könnten.
Da weder der Umgebungslärm-Richtlinie noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche, den Schutz lärmbetroffener Dritter bezweckende Grenzwerte zu entnehmen seien, lässt sich nach Auffassung des VGH Hessen eine Klagebefugnis Lärmbetroffener in Bezug auf einen Lärmaktionsplan auch aus unionsrechtlichen Regelungen oder der Aarhus-Konvention nicht herleiten.
Das EBA hat in seinem jetzt veröffentlichten Lärmaktionsplan nur allgemein beschrieben, welche Maßnahmen zur Lärmminderung grundsätzlich möglich sind, welche Maßnahmen bereits durchgeführt wurden und welche Maßnahmen sich derzeit in der Umsetzung befinden.
Der Lärmaktionsplan enthält aber keinen Zeitplan. Mit anderen Worten: das EBA stellt auf S. 31 seines Lärmaktionsplans fest, dass derzeit angeblich eine halbe Million Menschen gesundheitsschädlichen und nach bundesgerichtlicher Feststellung die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden nächtlichen Lärmpegeln von über 60 dB(A) ausgesetzt sind, sieht sich aber gleichwohl nicht veranlasst, unmittelbar etwas dagegen zu tun oder zumindest einen (kurzfristigen) Zeitplan zur Reduzierung der Immissionen vorzulegen.
Fehlende einfachgesetzliche Grenzwerte entbinden die an Recht und Gesetz gebundene Behörde EBA aber nicht, notfalls unter unmittelbarem Rückgriff auf Art. 2 Abs. 2 GG kurzfristig Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Anlieger vorzusehen und durchzusetzen. Ob unter diesen Umständen auch die für das öffentliche Sicherheits- und Ordnungsrecht (Polizeirecht) zuständigen Landes- oder gar Bundesminister zur unmittelbaren Gefahrenabwehr verpflichtet sind, wird derzeit diskutiert.
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