30. März 2017
Am 29. März 2017 hatten alle Fraktionen des Verkehrsausschusses der durch einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD geänderten Fassung des „Schienenlärmschutzgesetzes“ zugestimmt. Wenige Tage zuvor hatte der Verkehrsausschusss noch eine Anhörung angesetzt, an der – wie bereits mitgeteilt – keine Umweltverbände oder die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. eingeladen waren.
Am letzten Donnerstag, den 30. März 2017, befasste sich der Bundestag abschließend mit dem Gesetzentwurf und nahm diesen in der 2. und 3. Beratung einstimmig an (Wortprotokoll).
Der Ausschuss hatte die Tatbestände für Befreiungen von den Fahrbeschränkungen erneut erweitert. Befreiungen sollen nun für Güterwagen möglich sein, „für die es nachweisbar keine zugelassenen schallmindernden Austauschteile gibt, die an Stelle herkömmlicher Ersatzteile eingebaut werden können“. Außerdem sollen auch Güterwagen befreit werden, „die aus Gründen des historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden“.
Erstmals können jetzt auch „laute“ Güterwagen auf Steilstrecken auf Antrag von den Verboten und Beschränkungen befreit werden können (weil LL-Bremsen für Steilstrecken nicht zugelassen sind).
Laut UIC dürfen Güterwagen mit LL-Sohlen Strecken bis zu 40 Promille Gefälle befahren. In Deutschland sind nur wenige Haupt- und Nebenstrecken mit mehr als 40 Promille Gefälle verzeichnet. Bei den von Güterzügen genutzten Hauptbahnen haben nur die Höllentalbahn und die Schnellfahrstrecke Köln-FFM eine Steigung von 40 Promille oder mehr, während es eine ganze Reihe von Nebenbahnen mit Steigungen von mehr als 40 Promille gibt.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass „laute“ Güterzüge ihre Geschwindigkeit
reduzieren müssen. Gleichzeitig sollten deren Betreiber sogenannte Langsamfahrtrassen im Netzfahrplan beantragen müssen. Wegen der negativen Folgen solcher Langsamfahrtrassen auf die Netzkapazität hätten, wurde die Trassenzuweisung für langsame Züge, in die laute Güterwagen eingestellt sind, ausschließlich auf den Gelegenheitsverkehr beschränkt.
Zusätzlich ist jetzt für 2019 eine Evaluation der Wirkung des Gesetzes auf die Entwicklung des Schienenlärmpegels vorgesehen.
Der Bundesrat hatte der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs bereits am 10. Februar 2017 zugestimmt und muss jetzt noch der vom Bundestag verabschiedeten Fassung zustimmen.
Erstellt von L.Steininger, info[at]infoline-bahnlaerm[punkt]de
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