Die BVS kritisiert die jetzt veröffentlichte BVerfG-Entscheidung vom 20.01.2022 (AZ 1 BvR 1377/21). Hier wird ein drängendes verfassungsrechtliches Problem mit einer formalen Begründung abgebügelt.
Die Beschwerde rügte das Schutzkonzept gegen nächtliche Ruhestörungen, u.a. weil die gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte – anders als beim Flugverkehr – keine Spitzenlärmwerte berücksichtigen, sondern auf unrealistische, theoretisch ermittelte Mittelungswerte abstellen. Geweckt wird man in der Nacht jedoch jeweils durch intermittierende gesundheitsschädliche Lärmspitzen. Wegen der Nichtberücksichtigung der schlafstörenden Spitzenwerte kann der Staat beim Schienenlärm den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten, was verfassungswidrig ist.
Die formale Begründung des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Nichtberücksichtigung von Spitzenwerten und damit den grundgesetzlichen Verstoß nahelegen müssen, ist oberflächlich und tatsächlich falsch. Es wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur Gutachten zur Schädlichkeit nächtlicher Schlafunterbrechungen vorgebracht, sondern auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Dies ist durch Protokolle nachgewiesen. Die verfassungsrechtliche Problematik war demnach dem Bundesverwaltungsgericht bewusst.
Durch die nunmehr erfolgte verfassungsgerichtliche Ablehnung der Befassung mit diesem Thema wird das aufgeworfene Problem nicht gelöst, sondern auf später vertagt und es werden auf Jahre hinweg schwere gesundheitliche Schäden der Bahnanlieger billigend in Kauf genommen. Hier geht es zur BVS-Pressemitteilung.
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