Präklusion – Kurzfrist an Allerheiligen

Es geht so weiter. Im Zuge der weiteren Beschleunigung von  Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich macht der aus Bayern stammende Verkehrsminister vor, was man an Allerheiligen zu tun hat. Heute kam doch tatsächlich schon wieder die Bitte um eine kurzfristige Stellungnahme der Verbände bis Montag 4.11.2019, da der Kabinettsbeschluss bereits am 6. November 2019 gefasst werden soll. Hier geht es zum Referentenentwurf_PlBeschlG-III.

Es ist eine erneute  Provokation unseres Bundesverkehrsministers, so etwas mit einer derartigen ab Allerheiligen über das Wochenende geltenden Frist zu versehen. Damit macht der Minister deutlich, dass er die Anhörung der Verbände für Zeitvergeudung hält. Immerhin muss erst einmal ein 19-seitiger Gesetzentwurf und ein 64-seitiges Rechtsgutachten gelesen werden. Nach den jüngsten Erfahrungen mit dem Ministerium, muss insbesondere die Vereinbarkeit mit europäischen Recht kritisch hinterfragt werden.

Maßnahmengesetz: Frist von nur einem Tag

Mit dieser heute (16.10.2019) vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verschickten Mail wird angekündigt, dass der anliegende Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetze im Verkehrsbereich (Genehmigungsbeschleunigungsgesetz GbG) nunmehr bereits am 23.10.2019 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Die angeschriebenen Verbänder werden gebeten, eine etwaige „Stellungnahme bis spätestens morgen, 17.10.2019 Dienstschluss“ zu übersenden.

Es ist eine unglaubliche  Unverschämtheit und Ausdruck obrigkeitlicher Missachtung der zur Mitwirkung an Gesetzesvorhaben aufgerufenen anerkannten Umweltverbände (Verbändebeteiligung), wenn ein Bundesministerium zu einer Stellungnahme zu einer Gesetzesvorlagen eine FRIST von nur 1 Tag gewährt. Innerhalb einer solchen Frist kann keine substantiell verantwortbare Stellungnahme erwartet werden. Offensichtlich wird das auch gar nicht; das Unterfangen ist ersichtlich eine reine überflüssige Formalie; viel  schlimmer ist die dahinter stehende Verachtung der Verbände.

Ganz abgesehen von Arroganz kann darauf hingewiesen werden, dass  die E-mail nach üblichem Büroschluss in den Abendstunden versandt wurde und im Übrigen auch Ferien sind.

 

Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

Das OLG Celle ist in einem Rechtsstreit um die Höhe der Entschädigung durch Einbeziehung der laufenden Unterhaltungsaufwendungen einer baulichen Schallschutzmaßnahme von der für Anlieger günstigen Rechtsprechung des OLG Hamm abgewichen, ohne eine Revision beim BGH zuzulassen. Eine dahingehende Verfassungsbeschwerde wird von der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. unterstützt.Die Verfassungsbeschwerde hat das Aktenzeichen 1 BvR 1566/19 und ist hier in anonymisierter Fassung nachzulesen. . Dem eigentlichen Fall zugrunde liegen die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG). Nach § 42 (1) BImschG besteht bei Überschreiten der Grenzwerte ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Bei dem Unterfall von Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen hat sich nach § 42 (2) BImschG die Entschädigung an der Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu richten, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Die Verordnung soll Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen regeln und ist verifiziert als 24. BImschV. Diese Verordnung regelt nicht die Aufwendungen, sondern nur Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre Definition (verkehrslärmmindernde bauliche Verbesserungen mit Erweiterung um Lüftungseinrichtungen), den räumlichen und den lärmtechnischen Umfang. Ein zeitlich begrenzender Umfang der Schallschutzmaßnahmen ist durch die Verordnung in keiner Weise angesprochen. Eine Entschädigung in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen kann nur bedeuten, dass immer dann, wenn notwendige Aufwendungen entstanden sind, diese auch zu entschädigen sind. Zu den laufenden Betriebskosten (z.B. Strom für den Lüfter) ist entscheidend, dass das Gesetz von Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen spricht, die nach $ 43 (1) Nr. 3 BImschG durch Verordnung geregelt werden können. Die Verordnung selbst schränkt das jedoch ein: „Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume ….“ Es kann doch nicht sein, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aufgibt, die Art und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zu regeln und dann der Verordnungsgeber den Begriff der Schallschutzmaßnahmen einfach einschränkt auf lediglich bauliche Verbesserungen. Man könnte dann doch sagen: Wenn die Verordnung nur die baulichen Verbesserungen beschreibt, gilt die Verordnung nicht für die anderen Schallschutzmaßnahmen und die damit verbundenen notwendigen Aufwendungen, auch wenn diese z. B. nur im Einschalten des Stromes für den Lüfter bestehen. Im übrigen ist es für den Bürger unbeachtlich, wenn die Verwaltung oder die privatrechtlich organisierte DB Netz AG ihre selbst gemachten Richtlinien zitieren. Die Aussage z. B. in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen (VLärmSchR 97), dass die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie Betriebskosten von Lüftern und Rolläden nicht erstattet werden, hat keine gesetzliche Grundlage.

Tag gegen Lärm

Die BVS ist angetreten, um die durch den Schienenverkehr hervorgerufenen störenden, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Geräuschimmissionen zu reduzieren. Zum am 24.4.2019 stattfindenden „Tag gegen Lärm – International Noise Awareness Day“ wollen wir die Bevölkerung und ihre politischen Vertreter sensibilisieren, welche vor allem gesundheitliche Folgen des Lärms uns betreffen und  dass weitere gesetzliche Maßnahmen zu seiner Reduzierung notwendig sind. Lesen Sie hier unsere Stellungnahmen:

BVS-PM_Tag gegen Lärm

BVS-Offener Brief an Minister Scheuer

 

Bundesrechnungshof: Heftige Kritik an DB

In einem Sonderbericht übt der Bundesrechnungshof heftige Kritik an der Bahn und insbesondere am Finanzierungssystem, welches zwischen von der Bahn zu bezahlenden Instandhaltungsinvestitionen und vom Bund zu zahlenden Ersatzinvestitionen unterscheide. Wenn die Bahn also zur Kostenvermeidung ihre Pflicht zur Instandhaltung vernachlässigt, muss am Ende der Bund bezahlen, weil eine Ersatzinvestition erforderlich ist. Es bestehe die Gefahr, dass der Zustand der Bahninfrastruktur sich weiter verschlechtere trotz steigender Bundesmittel, welche jetzt die Bahn vom Bund mit jährlich über 1 Mrd. Euro zusätzlich einfordert. Das bisherige System sei intransparent, nicht aussagekräftig und setze Fehlanreize. Hier der Link zum

Verfassungsbeschwerde

Die BVS hat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde wegen Verstoß gegen Art. 2 GG eingelegt. Die Beschwerde trägt das AZ 1BvR1160/18. Schwerpunkt der 67-seitigen Beschwerde ist der Vorwurf, dass die verfassungsrechtlich gebotene Abschätzung der Gesundheitsgefahren durch Eisenbahnbetrieb auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsmethode nicht realitätsgerecht erfolgt. Wirklichkeit und Rechtswirklichkeit klaffen – wie beim Dieselskandal – weit auseinander. Da keine Spitzenbelastungswerte, sondern nur ein durch Zeitdauer wesentlich heruntergerechneter Mittelwert beurteilt wird. Der betroffene Bahnanlieger wacht aber nicht durch einen Mittelwert auf, sondern durch das tatsächliche Lärmereignis, welches durch hohe Spitzenwerte gekennzeichnet ist. Gerade die gesundheitlichen Auswirkungen werden in einer 38-seitigen medizinischen Auswertung der letzten 10 Jahre eindrucksvoll belegt. Hier finden Sie den Text der Verfassungsbeschwerde sowie die dazugehörige Pressemitteilung.

Digitalisierung des Schienenverkehrs bringt noch mehr Lärm

21. April 2018
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Nationalen Umsetzungsplan ETCS für Deutschland im Dezember 2017 an die Europäische Kommission notifiziert.

Der Umsetzungsplan nennt die Zeitpunkte der Ausrüstung von Strecken der Eisenbahnen des Bundes mit ETCS im Zeithorizont bis 2023 und beschreibt die Migrationsstrategie der Bundesrepublik sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht.

Die neueren Zugsteuersysteme wurden entwickelt, um die Leistungsfähigkeit einer Strecke hinsichtlich zulässiger Geschwindigkeit und Kapazität zu erhöhen. Der Nationale Umsetzungsplan ETCS sagt dazu:
„Im Vergleich zur PZB 90 (dem bisher eingesetzten Signalsteuersystem) führt der Einsatz von ETCS Level 2 (in Kombination mit etwaigen Anpassungen an der Stellwerkslogik) zu einer nennenswerten Steigerung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zur LZB CIR ELKE II erlaubt ETCS Level 2 eine vergleichbare Leistungsfähigkeit.“

Im Rahmen des Nationalen Umsetzungsplans werden neben dem laufenden und teilweise bereits in Betrieb befindlichen Vorhaben „Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 8“ (VDE 8, Nürnberg – Erfurt – Leipzig/Halle – Berlin) bis 2023 u.a. der komplette deutsche Teil des Korridors „Rhine-Alpine“ (von Basel bis zur Grenze NL), die Strecken von Berlin an die Ostsee sowie Grenze PL sowie verschiedene kleinere Streckenabschnitte mit ETCS ausgerüstet (insgesamt rund 1800 km). Nach 2023 sollen derzeit weitere 200 km mit ETCS ausgestattet werden.

Nationaler Umsetzungsplan ETCS
Nationaler Umsetzungsplan ETCS
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ETCS-Ausbau in den Nachbarländern
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Durch die Einführung von digitalen elektronischen Zugsteuersystemen wie LZB und dem Nachfolgesystem ETCS werden Leistungssteigerungen einer Strecke möglich, die bislang nur durch zusätzliche Gleise erreicht werden konnten. Zusätzliche Züge bedeuten für die Anwohner mehr Belastungen durch Lärm, Erschütterungen und andere Immissionen.

Die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. fordert daher die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) auf, eine Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung in die Wege zu leiten, wonach die Einführung solcher digitalen elektronischen Zugsteuerungsmaßnahmen wie auch die Einrichtung von elektronischen Stellwerken (ESTW)  und Gleiswechselbetrieb (GWB) als wesentliche Änderung einer Strecke (§ 1 der 16. BImSchV) zu bewerten und ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) zu gewähren ist.

Denn es ist nicht logisch und aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht verantwortbar, nur gegen den Lärm, der infolge des Bau eines zusätzlichen Gleises entsteht, einen Rechtsanspruch auf Lärmvorsorge einzuräumen, die Betroffenen hingegen gegenüber der Lärmerhöhung, die infolge einer signaltechnischen Leistungssteigerung entsteht, völlig schutzlos zu stellen. Eine Gleichstellung der Betroffenen ist nach Art. 2 und 3 GG geboten, damit nicht jedesmal eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden muss.

17.05.2018 Ergänzung:
Medieninformation der BVS: Die Digitalisierung des Schiene erfordert eine modernisierte Verkehrslärmschutzgesetzgebung

Mitmachen ! Öffentliche Konsultation der EU zu lärmabhängigen Trassenpreisen

07. April 2018
Die EU-Kommission ermöglicht vom 28. März 2018 bis 20. Juni 2018 über einen Fragebogen Stellungnahmen zu Regelungen für lärmabhängige Trassenpreise im Schienenverkehr.

Der Fragebogen gibt Bürgern oder Bürgervereinigungen Gelegenheit, sich zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung, zu äußern.

Die Europäische Kommission plant im 2. Quartal 2018 die Befragung des Fachpublikums (z. B. Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Wagenhalter, Wagenbesitzer, Dachorganisationen, Forschungseinrichtungen oder Behörden) im Rahmen einer gezielten Konsultation. Dabei wird ein externer Berater eine Reihe gezielter Konsultationsmaßnahmen durchführen.

Ziel der Konsultation:
Diese Konsultation soll die Bewertung einer Maßnahme unterstützen, deren Ziel die Lärmminderung im Schienengüterverkehr in der EU durch Regelungen für lärmabhängige Trassenentgelte ist, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 eingeführt wurden. Die Beiträge der öffentlichen Konsultation werden der EU-Kommission die Bewertung der Anwendung und die Wirkung der bestehenden Regelungen für lärmabhängige Trassenentgelte ermöglichen.

Aufgrund der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission bei Bedarf beschließen, die bestehende Rechtsvorschrift zu überarbeiten. Daher ist es wichtig, dass Sie den vorliegenden Fragebogen so vollständig wie möglich ausfüllen.

So reichen Sie Ihren Beitrag ein:
Der Fragebogen liegt in allen EU-Amtssprachen (außer Irisch) vor, Antworten können in jeder beliebigen EU-Amtssprache eingereicht werden.

Um eine faire und transparente Konsultation zu gewährleisten, werden nur die über den Online-Fragebogen eingegangenen Beiträge berücksichtigt und in den zusammenfassenden Bericht einbezogen.

Fragebogen einsehen:
https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/2018-rail-noise?surveylanguage=DE

Zusätzliche Informationen:
Die Eisenbahn, insbesondere der Schienengüterverkehr, ist nach dem Straßenverkehr die zweitwichtigste Lärmquelle in Europa. Der Schienenlärm läßt sich am wirksamsten direkt an der Quelle, z.B. durch die Nachrüstung der Bestandsgüterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen mindern. Mit dieser technischen Lösung kann der Vorbeifahrlärm um bis zu 10 dB gesenkt werden, bei vollständiger Umrüstung könnten die Mittelungspegel um etwa 5 dB gesenkt werden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 bildet den Rechtsrahmen für lärmabhängige Trassenentgelte. Der Anreiz für die Nachrüstung besteht vor allem darin, dass durch niedrigere Trassenentgelte die Kosten für die Montage von Verbundstoff-Bremssohlen wieder hereingeholt werden können.

Bitte machen Sie bei der Konsultation mit und verbreiten Sie die Information über diese Konsultation möglichst weit.

Weitere Hinweise und Links:

https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/2018-rail-noise?surveylanguage=DE

Initiative: Regelungen für lärmabhängige Wegeentgelte (nur englisch)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen

EBA veröffentlicht Lärmaktionsplan – 500.000 Bahnanlieger weiterhin gesundheitsschädlichem Bahnlärm ausgesetzt

12. Januar 2017
Das Eisenbahn-Bundesamt hat den Teil A des Lärmaktionsplanes unter Beteiligung der Öffentlichkeit fertiggestellt und veröffentlicht. Insgesamt sind in der ersten Phase ca. 38.000 Beteiligungen eingegangen.

Der Lärmaktionsplan Teil A ist unter https://www.eba.bund.de/download/LAP_Teil_A_2018.pdf verfügbar, der Anhang kann unter https://www.eba.bund.de/download/LAP_Teil_A_2018_Anhang.pdf heruntergeladen werden.

Weitere Informationen bietet das EBA auf https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermaktionsplanung/laermaktionsplanung_node.html und .

Am 24. Januar 2018 beginnt die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Bis zum 7. März 2018 wird die Öffentlichkeit die Gelegenheit haben, sich an der Überprüfung des Lärmaktionsplanes Teil A zu beteiligen. Der daraus hervorgehende Lärmaktionsplan Teil B wird Mitte des Jahres 2018 veröffentlicht. Der Teil A und Teil B ergeben zusammen den Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken.

Der VGH Hessen hat sich in seinem Urteil v. 26.10.2017, Az.: 9 C 873/15.T, ausführlich mit der Rechtswirkung von Lärmaktionsplänen befasst. Nach Auffassung des VGH Hessen entfalten Lärmaktionpläne keine Außenwirkung, sondern die in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen sollen demnach nur verwaltungsinterne Bindung entfalten und nur mit dem Eingriffsinstrumentarium des BImschG oder dem anderer Rechtsvorschriften durchgesetzt werden können (UA Rn. 22).

Lärmaktionspläne entfalteten nach Auffassung des VGH Hessen auch keine drittschützende Wirkung, die eine Klagebefugnis durch Lärmbetroffene begründen könnten.

Da weder der Umgebungslärm-Richtlinie noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche, den Schutz lärmbetroffener Dritter bezweckende Grenzwerte zu entnehmen seien, lässt sich nach Auffassung des VGH Hessen eine Klagebefugnis Lärmbetroffener in Bezug auf einen Lärmaktionsplan auch aus unionsrechtlichen Regelungen oder der Aarhus-Konvention nicht herleiten.

Das EBA hat in seinem jetzt veröffentlichten Lärmaktionsplan nur allgemein beschrieben, welche Maßnahmen zur Lärmminderung grundsätzlich möglich sind, welche Maßnahmen bereits durchgeführt wurden und welche Maßnahmen sich derzeit in der Umsetzung befinden.

Der Lärmaktionsplan enthält aber keinen Zeitplan. Mit anderen Worten: das EBA stellt auf S. 31 seines Lärmaktionsplans fest, dass derzeit angeblich eine halbe Million Menschen gesundheitsschädlichen und nach bundesgerichtlicher Feststellung die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden nächtlichen Lärmpegeln von über 60 dB(A) ausgesetzt sind, sieht sich aber gleichwohl nicht veranlasst, unmittelbar etwas dagegen zu tun oder zumindest einen (kurzfristigen) Zeitplan zur Reduzierung der Immissionen vorzulegen.

Fehlende einfachgesetzliche Grenzwerte entbinden die an Recht und Gesetz gebundene Behörde EBA aber nicht, notfalls unter unmittelbarem Rückgriff auf Art. 2 Abs. 2 GG kurzfristig Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Anlieger vorzusehen und durchzusetzen. Ob unter diesen Umständen auch die für das öffentliche Sicherheits- und Ordnungsrecht (Polizeirecht) zuständigen Landes- oder gar Bundesminister zur unmittelbaren Gefahrenabwehr verpflichtet sind, wird derzeit diskutiert.

BVS-Forderungen an die „Jamaika“-Fraktionen

24. Oktober 2017
Am 12. Oktober 2017 wurde in Berlin das vom Bundesland Hessen in Auftrag gegebene Gutachten zur Berücksichtigung eines Maximalpegels bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm in der Nacht der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die Verfasser kommen darin zu dem Ergebnis, dass Bahnanlieger derzeit vor den gesundheitsschädlichen Auswirkung von Schienenlärm nur ungenügend geschützt werden, weil bei der Bemessung der Schutzvorkehrungen nur ein theoretischer „Mittelungspegel“ herangezogen wird, aber Schlafstörungen durch die Spitzenpegel vorbeifahrender Güterzüge nur unzureichend berücksichtigt werden. Die Gutachter halten daher eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften für unerlässlich.

Da die vom Schienenverkehrslärm ausgehenden Gesundheitsgefahren durch dieses Gutachten erneut wissenschaftlich bewiesen wurden, nahm dies die BVS zum Anlaß, alle politischen Entscheidungsträger und vor allem die „Jamaika“-Koalitionsfraktionen in spe in einer Pressemitteilung aufzufordern, sich diesen Erkenntnissen nicht weiter zu verschließen, sondern in der Koalitionsvereinbarung erstmals ein umfassendes Schutzkonzept gegen Bahnlärm niederzulegen, damit in der neuen Legislaturperiode

  • der Zielwert der WHO von 40 dB(A) nachts, außen, als Lärmgrenzwert gesetzlich verankert wird,
  • ein Rechtsanspruch aller Anlieger von Bestandsstrecken auf Lärmsanierung begründet wird, die Lärmsanierungszielwerte auf die Vorsorgewerte der Verkehrslärmschutzverordnung herabgesetzt und die Lärmsanierungsmittel im Haushalt vervielfacht werden, damit die Lärmsanierung innerhalb längstens 10 Jahren vollständig abgeschlossen werden kann,
  • die bereits in der vorigen Koalitionsvereinbarung versprochene Gesamtlärmbetrachtung in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird,
  • ein Spitzenpegelkriterium in die Verkehrslärmschutzverordnung eingeführt wird, damit Schlafstörungen der Bahnanlieger sicher vermieden werden,
  • alle Lärmschutzmaßnahmen künftig nicht nur nach rechnerischer, sondern ergänzend auch nach messtechnischer Ermittlung der Immissionen bemessen werden,
  • gesetzlich festgelegt wird, dass die Kosten für den dauerhaften Unterhalt und die Erneuerung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes künftig vollständig vom Vorhabenträger zu entschädigen sind,
  • in der LuFV III ein lärmminimierender Bau und Unterhalt von Bahnstrecken als Voraussetzung für eine Finanzierung durch Bundesmittel vereinbart wird,
  • ein Anspruch auf Lärmvorsorge bei jeder Art baulicher oder signaltechnischer Ertüchtigung einer Strecke gesetzlich normiert wird,
  • der „übergesetzliche Lärmschutz“ gemäß dem TEN-T-Beschluss des Bundestags gesetzlich normiert wird und
  • an Bestandsstrecken und bei Änderung einer Strecke die gleiche Schutzhöhe gegen Erschütterungen gewährt wird wie an Neubaustrecken sowie ein „Erschütterungssanierungsprogramm“ nach dem Vorbild des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms des Bundes eingerichtet wird.